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URANBERGBAUVERTRAG

4. 6. 2021
Streng vertraulich
             
 
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Erweiterung des Abbaus von Erzen und Konzentraten in der Tschechoslowakei, die Radium und andere radioaktive Elemente enthalten, und über deren Lieferung an die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
 
Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Regierung der Tschechoslowakischen Republik kommen wie folgt überein:
Teil 1.
Die Regierung der Tschechoslowakei organisiert ein staatliches Unternehmen zur Erforschung und Ausbeutung aller dem tschechoslowakischen Staat gehörenden Lagerstätten von Radium und radioaktiven Elementen.
Teil 2.
Die tschechoslowakische Regierung wird alles tun, um die Gewinnung von Erzen und Konzentraten, die Radium und andere radioaktive Elemente enthalten, im Bezirk der Stadt Joachimsthal auf ein Maximum zu steigern.
Teil 3.
Die Regierung der Sowjetunion leistet umfassende technische Hilfe bei der Erforschung und Ausbeutung der genannten Lagerstätten. Diese Hilfe besteht einerseits in der Entsendung von Fachleuten, die die Prospektion und die industrielle Erforschung der Lagerstätten organisieren und an der Gewinnung von Erzen und Konzentraten arbeiten, und andererseits in der Lieferung der erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.
Teil 4.
Die beiden Regierungen bilden eine ständige tschechoslowakisch-sowjetische Kommission mit Sitz in Prag, die aus vier Mitgliedern (zwei aus jeder Regierung) besteht. Diese Kommission hat die folgenden Aufgaben:
          a/ Ausarbeitung von Richtlinien zur Ausweitung der geologischen Forschungsarbeiten und zur Steigerung der Erz- und Konzentratförderung.
          b/ Die Ausarbeitung von Plänen für die Gewinnung von Erzen und Konzentraten, wobei die grundlegenden Pläne rechtzeitig für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren zu erstellen sind, mit einer schrittweisen Erhöhung des Plans, wenn die Ergebnisse der geologischen Forschung eine Grundlage dafür liefern.
          c/ Lösung aller Probleme, die bei der Erfüllung des Vertrags über technische Unterstützung und Lieferung auftreten.
          d/ Festsetzung der Preise für Erze und Konzentrate sowie für Radium gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommens auf der Grundlage der Kosten zuzüglich eines normalen Gewinnanteils.
Die Kommission übt ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit der zu erstellenden Satzung aus. Die Entscheidungen der Kommission sind mit Zustimmung beider Parteien endgültig. Sollten sich die tschechoslowakischen und sowjetischen Mitglieder der Kommission nicht einigen, so wird die Angelegenheit direkt von den beiden Regierungen geregelt.
Teil 5.
Die tschechoslowakisch-sowjetische Kommission entscheidet gemäß Absatz 4, welcher Teil des geförderten Erzes und der Konzentrate in der Tschechoslowakei für ihren notwendigen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Bedarf verbleibt. Alle anderen abgebauten Erze und Konzentrate, die Radium und andere radioaktive Elemente enthalten, sind an die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken abzuliefern, wobei 50 % des Radiums an die Tschechoslowakei zurückzugeben sind, wenn sie aus Erzen und Konzentraten abgebaut wurden, die von der Tschechoslowakei zur Verarbeitung in der UdSSR geliefert wurden.
Die gegenseitige Abrechnung, die sich aus der Abtretung von Erz und Konzentraten zur Verarbeitung an die UdSSR und aus der Rückgabe von Radium an die Tschechoslowakei ergibt, erfolgt auf der Grundlage von Preisen für Erz und Konzentrate und von Preisen für Radium, die im Einvernehmen beider Regierungen festgesetzt werden, wobei die Zahlung der sich ergebenden Differenzen entweder in Warenlieferungen oder in der Währung nach Vereinbarung der Parteien erfolgt.
Teil 6.
Die sowjetische Seite erklärt sich bereit, unter den Experten einen Experten im Rang eines technischen Direktors, einen Experten im Rang eines Chefingenieurs und einen Experten im Rang eines Leiters der technischen Kontrolle des Joachimsthaler Werkes in die Tschechoslowakei zu entsenden.
Teil 7.
Die beiden Vertragsparteien kommen überein, wissenschaftliche Erkenntnisse über die Verwendung von Erzen und Konzentraten, die Radium und andere radioaktive Elemente enthalten, auszutauschen.
Teil 8.
Diese Vereinbarung tritt sofort nach Unterzeichnung in Kraft und gilt für einen Zeitraum von 20 Jahren.
 
Geschehen zu Prag am 23. November 1945 in zwei beglaubigten Abschriften, jede in tschechischer und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
 
Im Auftrag der Regierung der Tschechoslowakischen Republik /H. RIPKA/ 
Im Auftrag der Regierung der Sozialistischen Sowjetrepubliken /I. BAKULIN/

 Streng vertraulich


PROTOKOLL zum Abkommen zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Erweiterung des Abbaus von Erzen und Konzentraten in der Tschechoslowakei, die Radium und andere radioaktive Elemente enthalten, und über deren Lieferung an die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Im Zusammenhang mit der heute in Prag erfolgten Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Erweiterung des Abbaus von Erzen und Konzentraten in der Tschechoslowakei, die Radium und andere radioaktive Elemente enthalten, und über deren Lieferung an die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wurde folgendes Abkommen geschlossen:
          (1) Von der Gesamtmenge der abgebauten Erze und Konzentrate, die Radium und andere radioaktive Elemente enthalten, verbleibt eine Menge von bis zu 10 % dieser Erze und Konzentrate während der ersten fünf Jahre der Geltungsdauer des genannten Abkommens in der Tschechoslowakei für ihren wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Bedarf.
          2. Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik stellt entsprechend den Bedürfnissen der sowjetischen Mitglieder der Tschechoslowakisch-Sowjetischen Kommission geeignete Räume in Jáchymov und Prag zur Verfügung.
          3. Zur Sicherung der Vertraulichkeit der Gewinnung von Erzen und Konzentraten, die Radium und andere radioaktive Elemente enthalten, und ihrer Lieferung an die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken legt die Tschechoslowakisch-Sowjetische Kommission in den Betrieben von Joachimsthal und anderen möglichen Betrieben in der Tschechoslowakei entsprechende Vorschriften fest.
         (4) Die vorstehende Vereinbarung zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist streng vertraulich.
 
Geschehen zu Prag am 23. November 1945 in zwei beglaubigten Abschriften, jede in tschechischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen gültig ist.
 
Im Auftrag der Regierung der Tschechoslowakischen Republik /H. RIPKA/ 
Im Auftrag der Regierung der Sozialistischen Sowjetrepubliken /I. BAKULIN/
 

Anhang 2.:
 
Richtlinien für den Einsatz von Zwangsarbeitslagern
 
Ministerium des Innern
 
Nr. 6497/010-1349.
 
P a g e !
 
          Richtlinien für die Verwendung von TNP
 
          Anhänge: 1. Ausarbeitung und detaillierter Aktionsplan.
 
                       2. Arbeitsrichtlinien für die Aktion T - 43.

Die Idee, einen TNP in der Tschechoslowakei zu gründen, entstand im letzten Jahr nach dem Treffen. Damals wurde deutlich, dass sich die Reaktion und die Reste der Kapitalistenklasse in der Tschechoslowakei von dem vernichtenden Schlag erholten, den ihnen die Ereignisse von 1948 versetzt hatten, und dass sie versuchten, verlorenen Boden zurückzugewinnen oder zumindest den sozialistischen Aufbau zu beschädigen. Die Ereignisse der Kundgebung zeigten den Beginn der Reaktion sehr deutlich. Hinzu kam die Erkenntnis, dass das werktätige Volk und die Arbeiterklasse an seiner Spitze schwer daran zu tragen hatten, dass die Reste der Bourgeoisie, indem sie weiterhin ein ausschweifendes und müßiges Leben führten, die nach dem Februar um ein Vielfaches vervielfachten Anstrengungen der Arbeiter zum Wiederaufbau der Republik in eine sozialistische Republik provozierten. Diese Realitäten schufen in den Massen der Werktätigen das Bedürfnis und den elementaren Druck, den Klassenfeind zu bestrafen, was dadurch erreicht werden sollte, dass man sie zwangsweise, entweder freiwillig oder unter Zwang, am wirtschaftlichen Aufbau teilnehmen ließ. Auf dieser Grundlage wurde das Gesetz über die Errichtung der TNP verabschiedet. Nach der Verabschiedung des Gesetzes stürzte sich die ganze kapitalistische Welt auf die Tschechoslowakei und ihre volksdemokratische Regierung mit groben Angriffen gegen die Einführung von Konzentrationslagern nach Hitler-Art usw. usw. Die kapitalistische Presse und der Rundfunk nutzten diese Gelegenheit, um eine riesige Hetze gegen unseren Staat zu starten.
Das positive Ergebnis war jedoch völlig unzureichend. Heute, fast ein Jahr nach der Verabschiedung des Gesetzes, stellen wir fest, dass sich weniger als 3.000 Personen beiderlei Geschlechts in etwa 25 Lagern befinden, die ihrem Zweck angepasst sind, aber die überwiegende Mehrheit von ihnen wurde nicht unter dem Gesichtspunkt der Klasse, sondern unter sozialen Gesichtspunkten dorthin gesteckt / Betrunkene, Prostituierte, notorische Müßiggänger, Verderber der Arbeitsmoral, usw. /So wurde das Gesetz, das in erster Linie als Klassenwaffe gegen die Reste der Kapitalistenklasse gedacht war, bisher weitgehend als Mittel zur Beseitigung der unsozialen Elemente aus unserer Gesellschaft eingesetzt, hat aber die Bourgeoisie als Klasse nur wenig betroffen.
Gleichzeitig können wir feststellen, dass es dem STb in den letzten 12 Monaten gelungen ist, verschiedene Versuche reaktionärer Verschwörungen aufzudecken, in deren Folge mehrere tausend Straftäter vor Gericht gestellt werden konnten. Wenn wir analysieren, welche Elemente an diesen staatsfeindlichen Aktionen teilnahmen, stellen wir fest, dass es sich, abgesehen von den Fehlgeleiteten, fast ausschließlich um Angehörige der Bourgeoisie oder ihrer Günstlinge handelte. Wenn wir die gegenwärtige Situation in unserem Land objektiv beurteilen, stellen wir fest, dass die staatsfeindliche Flüsterpropaganda, die Sabotageversuche, der Boykott bestimmter wirtschaftlicher Maßnahmen, die Verteilung illegaler Flugblätter und Drucksachen, die Spionageversuche zugunsten des westlichen Imperialismus allesamt das Werk reaktionärer Agenten, Angehöriger der Bourgeoisie sind. Es erscheint daher höchst notwendig, dass das TNP-Gesetz als Klassenwaffe im Kampf gegen die Überreste der Kapitalistenklasse auf wahrhaft klassistische Weise und mit aller Entschlossenheit eingesetzt wird.
Die bisherige Organisation der Übergabe der defekten Personen an die TNP hat sich als unzureichend erwiesen. Die im Gesetz vorgesehene sog. Troika in den Bezirksstädten versuchte zwar, die Aufgabe zu erfüllen, aber als Hauptmangel erwies sich, dass die Volksorgane, insbesondere die Sicherheitsbeauftragten der Bezirksnationalkomitees und der Bezirksaktionskomitees, Gewerkschaftsorganisationen usw., die die Zuweisung von Personen zur TNP vorbereiten und vorschlagen sollten, faktisch fast völlig versagten. Ihre Arbeit, diese Haupthelfer, war sowohl im Umfang als auch im Klassenkonzept äußerst lauwarm und unzureichend. Deshalb wurde beschlossen, dass die STb-Zweigstelle des BVG, die durch ihre tägliche Arbeit den nötigen Einblick in den aktiven wie passiven Klassenfeind hat, mit der Aufgabe betraut wird, für die TNP nach unliebsamen Personen zu suchen. Diese Komponente wird dann, in Zusammenarbeit mit der Partei und den Aktionskomitees, hoffentlich die ihr gestellte Aufgabe erfüllen.
Wie die Aufgabe ausgeführt werden soll, wird im Anhang: Ausarbeitung und detaillierter Aktionsplan besprochen.
Vom politischen Standpunkt aus ist es notwendig, vor allem die Hauptvertreter der Kapitalistenklasse, die nach dem Februar bei uns geblieben sind, ohne sich dem sozialistischen Aufbau angeschlossen zu haben, mit einzubeziehen. Das sind vor allem Großindustrielle, Fabrikarbeiter, Großaktionäre, ehemalige Banker, Großhändler, ehemalige Bankdirektoren, ehemalige kapitalistische Vertreter der freien Berufe, /wie Bauunternehmer, Rechtsanwälte usw./ und ehemalige Grundbesitzer von 50 bis 250 ha. Die Millionärsliste, die 16.000 Namen enthält, wird uns dabei eine große Hilfe sein.
Zweitens müssen unsere politischen Hauptgegner ins Visier genommen werden, die unserer Erfahrung nach sind: a/ die postrevolutionären Entlassungen aus dem Staatsapparat, ob Soldaten, Sicherheitsbeamte oder Beamte, und a/ die sogenannten "Bürokraten". Bei den Opfern handelt es sich um Rechtsanwälte, denen das Recht zur Ausübung ihrer Tätigkeit entzogen wurde, um verschiedene Direktoren, Kleinunternehmer und Beamte, die infolge der Februar-Säuberung und der Verschärfung der sozialistischen Maßnahmen ihrer wohlhabenden Positionen beraubt wurden und von einem bösartigen Hass auf alles Sozialistische erfüllt sind.

Drittens: Die alten politischen Figuren der Ersten Republik, seien es Abgeordnete, Senatoren, politische Sekretäre und wichtige Persönlichkeiten der Agrarpartei oder der Handelspartei, der Nationaldemokratischen Partei, der NOF, der Liga oder der Partei der Nationalen Einheit, müssen ausfindig gemacht, untersucht und strafrechtlich verfolgt werden. Zu ihnen gesellen sich die reaktionären politischen Figuren der Besatzungszeit, insbesondere die Funktionäre und Hauptfiguren der Nationalen Union, der Fahne, des Kuratoriums und anderer kleinerer faschistischer Bewegungen.
Viertens: Dann ist die heutige Einstellung und heutige gesellschaftliche Einordnung aller prominenteren politischen Persönlichkeiten aus der Zeit von 1945 bis Februar 1948 zu untersuchen. Damit sind insbesondere die Führer und leitenden Funktionäre der nationalsozialistischen, der demokratischen und der rechten sozialdemokratischen Partei gemeint. Die Abschiebung der gesuchten Personen in ein Arbeitslager nach ordnungsgemäßer Untersuchung richtet sich wie bisher nach den Bestimmungen des TNP-Gesetzes Nr. 247 vom 25. Oktober 1948, d.h. die TNP wird weiterhin durch die in den Kreisstädten gesetzlich festgelegten Troikas bestimmt. Der Entwurf wird ihnen jedoch in erster Linie durch den STb zugestellt, wobei die bisherige Praxis /Entwurf durch den Sicherheitsbeauftragten des ONV/ weiterhin nebenbei genutzt wird. Wir sind überzeugt, dass wir durch die intensive Umsetzung dieser Richtlinien diejenigen Personen, die vom Klassenstandpunkt aus entschiedene Feinde des werktätigen Volkes und des volksdemokratischen Aufbaus sind, wirklich bestrafen und damit Tausende von Personen, die jederzeit bereit sind, dem werktätigen Volk in den Rücken zu fallen, präventiv ausschalten und neutralisieren werden. Auf diese Weise werden wir den Kampf der STb-Komponente gegen den aktiven Klassenfeind erleichtern, denn die Aufnahme in die TNP erweist sich als Abschreckung für viele, die bisher nicht gezögert haben, sich an verschiedenen staatsfeindlichen Aktionen zu beteiligen. Das Prinzip wird uns dazu dienen, nicht nur Leute zu bestrafen, die sich noch nicht zur Arbeit gemeldet haben, sondern auch solche, die sich nur der Form halber einen Scheinjob verschafft haben, aber von ihrem angehäuften Kapital leben und ihre freie Zeit für staatsfeindliche Agitation nutzen.
Wir halten es für wichtig, diese Aktion zu nutzen, um die Bourgeoisie aus Gebieten zu vertreiben, die für uns unerwünscht sind, insbesondere aus Prag und anderen Großstädten. Daher wird in den meisten Fällen die Zuweisung von Personen in den TNP mit einer Anordnung zur Räumung der Wohnung und zur Bestimmung des Wohnorts, an den die besagte Person nach der Entlassung aus dem TNP ziehen kann, verbunden sein. Die gesamte Aktion, die bereits am 1. August vorbereitet wurde, muss bis zum 1. Oktober 1949 in Prag und ab dem 15. November im ganzen Land in großem Umfang durchgeführt werden. Ziel der Aktion ist die Versorgung von 3.000 Personen pro Monat an TNP für einen Zeitraum ab dem 1. Oktober 1949 bis zum Ende des Fünfjahresplans. Wir sind überzeugt, dass wir durch die energische Durchführung dieser Direktiven, ungeachtet der Schreie und Rufe der Klassenfeinde, eine der Aufgaben erfüllen, die uns S. Gottwald auf dem IX. Kongress der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakischen Republik gestellt hat, insbesondere durch die Festlegung des 8.
 
In Prag, 8. August 1949
Im Namen des Kommandanten der Staatssicherheit Pokorný

Anhang 3.:
 
Einleitende Bestimmungen zu den TNP Basic Camp Regulations
 
Grundlegende Camp-Regeln
 
Abs. 1
 
Zweck der Zwangsarbeitslager.
 
Zwangsarbeitslager werden zu folgendem Zweck eingerichtet und verwaltet:
 
a) zur Verbüßung einer gemäß § 12 Abs. 3 des Strafverwaltungsgesetzes Nr. 88/1950 Slg. verhängten Freiheitsstrafe in den Fällen, in denen aus der Art der Straftat ersichtlich ist, daß sie gegen die volksdemokratische Ordnung der Republik oder ihren sozialistischen Aufbau gerichtet war oder gerichtet werden sollte,
(b) in ihnen Personen gemäß § 36 der Strafprozessordnung Nr. 86/1950 Slg. zu halten, die während der Verbüßung ihrer Strafe durch ihre Arbeit und ihr Verhalten keine Besserung gezeigt haben, die sie zur Hoffnung auf ein ordentliches Leben als Werktätiger berechtigt, und die von den Kommissionen der regionalen Gerichte gemäß § 279 der Strafprozessordnung Nr. 87/1950 Slg. der TNP zugewiesen wurden,
c) daß die in Zwangsarbeitslager eingewiesenen Personen im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 88/1950 Slg. und des Artikels 36 des Gesetzes Nr. 86/1950 Slg. unter Beachtung der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens zur produktiven und kollektiven Arbeit als Bürgerpflicht erzogen und nach ihrer Entlassung aus dem Lager in die Reihen der Arbeiterklasse eingegliedert werden.
 
Abs. 2
 
Verwaltung der Lager.
 
Die Verwaltung der Lager zur Erfüllung des im Abs. 1 dieser Ordnung genannten Zwecks fällt in die Zuständigkeit des Ministeriums für Nationale Sicherheit auf dem gesamten Gebiet der Republik.
 
          Die Verwaltung der Lager wird vom Ministerium für nationale Sicherheit durchgeführt:
(a) direkt,
b) durch die Lagerleitung, die zugleich die Verwaltung jedes einzelnen Lagers ist und dem Ministerium für nationale Sicherheit für die Erfüllung der Zwecke der Zwangsarbeitslager verantwortlich ist.
 
Die regionalen, bezirklichen und lokalen nationalen Komitees und ihre Einheiten tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Erfüllung des Gesetzeszwecks bei der Umsetzung bei. Das Ministerium für Nationale Sicherheit kann den regionalen Nationalkomitees, in deren Bezirk das Lager eingerichtet ist, die Ausübung bestimmter Arten der Verwaltung und Kontrolle des Lagers übertragen. Jedes Lager ist eine einzige administrative und wirtschaftliche Einheit.
 
Absatz 3
 
Einlieferung von Personen in ein Zwangsarbeitslager.
 
a) Die Einlieferung von Personen in ein Zwangsarbeitslager zur Verbüßung der Strafe gemäß § 12 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 88/1950 Slg. wird vom ONV-Referat III aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses veranlasst, indem die bestrafte Person zum Strafantritt in das entsprechende Sammellager eingeladen wird.
b) Die Einlieferung von Personen in ein Zwangsarbeitslager gemäß § 36 des Strafgesetzes Nr. 86/1950 wird von den zuständigen Gerichten auf der Grundlage einer Entscheidung des Justizausschusses der Landgerichte angeordnet - siehe § 1 Buchstabe a) Absatz 1 des Strafgesetzbuchs. (b) - über den OV-SNB, der die Begleitung der Person zum nächstgelegenen Sammellager veranlasst.
 
     
    Sie können nicht zur Verbüßung ihrer Strafe in ein Zwangsarbeitslager eingeliefert werden:
 
1. Personen, die körperlich oder geistig nicht in der Lage sind, sich im TNP aufzuhalten oder dort zu arbeiten,
 
2. Personen, die über 60 Jahre alt sind,
 
3. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
 
Die Personen ad 1 und 2 verbüßen ihre Strafe in Verwaltungsgefängnissen, die Personen ad 3 in gesonderten Jugendstrafanstalten. Einzelheiten zur Übergabe von Personen an den TNP sind in den TNP-Verwaltungsrichtlinien geregelt.